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Satzung des SV Wesenstedt-Harmhausen e.V.von Stefan am 29.05.2008 22:35
§ 1 Der Verein führt den Namen „Schützenverein Wesenstedt-Harmhausen" im Folgenden „Verein" genannt. Er hat seinen Sitz in Wesenstedt, Kreis Diepholz, und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins ist:
§ 3 Der Verein hat weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele oder Tendenzen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung des Volks- und Schießsportes sowie durch Pflege ländlichen Brauchtums.
§ 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch den Vereinszwecken fremde Verwaltungausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 6 Der Verein hat
§ 7 Jedes Mitglied über 18 Jahre zahlt einen Jahresbeitrag in Höhe von 13,- Euro. Mitglieder ab 65 Jahre einen Beitrag von 5,- Euro.
§ 8 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9 Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht durch den Vorstand nach vorheriger Anmeldung bei einem Mitglied desselben. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag der Abgewiesenen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Austrittserklärungen sind gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr muss trotzdem entrichtet werden. Der Ausscheidende hat keinen Anteil am Vereinsvermögen und seinen Einrichtungen.
§ 11 Der Vorstand besteht aus Im Innenverhältnis sind der Vizepräsident, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Schießwart dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Präsidenten (der Schatzmeister auch nur bei Verhinderung des Vizepräsidenten, der Schriftführer auch nur bei Verhinderung des Vizepräsidenten und des Schatzmeisters, der Schießwart auch nur bei Verhinderung des Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und des Schriftführers) auszuüben. Zum erweiterten Vorstand, der bei Bedarf noch vergrößert werden kann, gehören der stellvertretende Schatzmeister, der stellvertretende Schriftführer und die jeweiligen Schießwarte. Bei Vorstandssitzungen, zu denen der erweiterte Vorstand hinzugezogen wird, haben die Mitglieder des erweiterten Vorstandes Sitz und Stimme. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied - ganz gleich aus welchem Grunde - aus dem Vorstand aus, so wird sein Amt bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch mitverwaltet.
§ 12 Verfügungen über das Vermögen des Vereins, die den Betrag von Euro 500,- (fünfhundert) übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 13 Mitglieder, die sich bei Festlichkeiten oder Übungen nicht ordnungsmäßig betragen, die sich grober Verstöße gegen die Satzungen schuldig machen oder trotz wiederholter Mahnungen ihren Beitrag nicht entrichten, können von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 14 Löst sich der Verein auf, so soll das nach Deckung seiner Verbindlichkeiten übriggebliebene Vermögen nach Beschluss des gesamten Vorstandes und der Generalversammlung vom 11.11.88 zu gemeinnützigen Zwecken der Samtgemeinde Schwaförden für die Neugründung eines ebenfalls gemeinnützig tätig werdenden Schützenvereins der Gemeinde Wesenstedt-Harmhausen übergeben werden. Sollte eine Neugründung innerhalb von 2 Jahren nicht erfolgt sein, soll das Vermögen der Lebenshilfe Sulingen zufließen.
§ 15 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden. Es bedarf hierzu der Stimmen von 2/3 aller anwesenden Mitglieder. Andere Beschlüsse bedürfen nur der einfachen Mehrheit.
§ 16 Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung (Generalversammlung), die einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen ist. Ihr obliegt:
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 17 Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann eine erweiterte Vorstandssitzung und nur in ganz besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 18 Die Einladung zu einer Vorstandssitzung nach §17 erfolgt schriftlich oder mündlich und soll den Mitgliedern des Vorstands 2 Tage vor der Versammlung zugehen.
§ 19 Über die Mitgliederversammlungen führt der Schriftführer ein Protokoll, in das alle Anträge und Beschlüsse aufzunehmen und durch Unterschrift eines Mitglieds des Vorstandes im Sinne des §26 BGB zu beurkunden sind. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls sind nach seiner Verlesung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu erheben.
§ 20 Mitglieder über 60 Jahre können zu Übungen und Festmärschen nicht verpflichtet werden.
§ 21 Bei Festlichkeiten usw. müssen Schützenanzüge, evtl. Vereinsnadeln, Ehrennadeln und Plaketten angelegt werden.
§ 22 Kein Mitglied kann innerhalb von 5 Jahren zweimal Schützenkönig werden.
§ 23 Schützenmitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, werden Ehrenmitglieder.
§ 24 Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode rechtswirksam. Die bisherige Satzung vom 11.11.1998 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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